Vorvertragliche Anzeigepflicht

Sie sind verpflichtet, uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir Sie im Rahmen Ihres Antrags gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem von Ihnen angefragten Inhalten abzuschließen. Bei Verletzung dieser Pflicht können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn Sie weisen uns nach, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Fall haben wir das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Das Rücktrittsrecht bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und das Kündigungsrecht sind ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf unser Verlangen rückwirkend, bei einer von Ihnen nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Auch eine rückwirkende Vertragsanpassung kann zur Leistungsfreiheit führen. Die Kenntnis und das Verhalten einer versicherten Person werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet.

Wichtiger Hinweis: Wenn wir eine Vorversicherung berücksichtigen sollen, sind die angegebenen Beiträge vorbehaltlich einer Auskunft über den tatsächlichen Verlauf der Vorversicherung. Nach einer anderslautenden Rückmeldung des Vorversicherers können sich die Beiträge ändern.

Nicht fündig geworden?

Sehen Sie in unseren Hilfebereich nach oder loggen Sie sich im Kundenportal ein.